AGB
Geltungsbereich, Leistungsinhalt
1. Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen mir und meinen Gästen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
2. Der Bergführervertrag umfasst meine Verpflichtung als Bergführer, einen Gast auf einer bestimmten Tour zu führen. Im Gegenzug verpflichtet sich dieser zur Zahlung meines Honorars, sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart wurde.
Teilnahmeberechtigt an den angebotenen Touren ist jeder, der gesund ist, sowie den in den jeweiligen Tourbeschreibungen genannten Anforderungen gewachsen sowie entsprechend ausgerüstet ist. Für den Zustand und die Wartung der Ausrüstung sowie den eigenen Gesundheitszustand ist jeder Gast eigenverantwortlich. Zur Beurteilung der Eignung des einzelnen Gastes für die geplante Tour verpflichtet sich dieser zu wahrheitsgemäßen Angaben mir gegenüber.
Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung durch § 14 Abs 2 Steiermärkisches Berg- und Schiführergesetz habe ich mich vor Antritt einer Tour davon zu überzeugen, dass meine Gäste ausreichend ausgerüstet sind. Ich habe daher die Führung von Personen abzulehnen, die mangelhaft ausgerüstet oder augenscheinlich den Schwierigkeiten der geplanten Bergtour nicht gewachsen sind. Dies erfolgt basierend auf den Angaben des Gastes.
Meine Aufgabe als Bergführer ist insbesondere die Bedachtnahme auf die körperliche Eignung und die bergsteigerischen Fähigkeiten der Gäste, die Bedachtnahme auf besondere Gefahren (wie Stein- und Eisschlag, Lawinen, Absturz, Wetterumschwünge usw.) sowie die Entscheidung hinsichtlich der Auswahl zwischen mehreren Routenvarianten, über Fortsetzung und Abbruch der Tour, hinsichtlich der Einschaltung von Pausen und deren Längen, die Entscheidung hinsichtlich der Mitnahme und des Einsatz von Ausrüstungsgegenständen zu treffen (vor allem von Seil, Steigeisen, Harscheisen, Pickel usw).
Aufgrund dieser besonderen Verantwortung für die richtige Durchführung der Bergtour verpflichten sich die Gäste mit dem Abschluss des Bergführervertrages sich meinen Anordnungen, die ich in meiner Funktion als verantwortlicher und sachkundiger Leiter der Tour abgebe, zu unterziehen. Sofern dies die Gäste nicht tun, kann ich für allfällige, daraus entstehende Folgen nicht zur Verantwortung gezogen werden.
3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1. VERTRAGSABSCHLUSS
1.1. Der Bergführervertrag zwischen dem Gast und mir kommt zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Honorar, Ziel der Tour, Zeitpunkt desselben und die Zahl der zuführenden Personen etc.) besteht. Dem Honorar werden die Tarife des aktuell gültigen Bergführertarifs nach § 8 Steiermärkisches Berg- und Schiführergesetz zugrunde gelegt, für darin nicht enthaltene Touren gilt der Grundsatz der freien Vereinbarkeit des Honorars. Die Anmeldung hat auf dem dazu bestimmten Anmeldeformular zu erfolgen. Die Buchung kann schriftlich oder telefonisch erfolgen. Telefonische Buchungen sind rechtsverbindlich. Bei gleichzeitiger Anmeldung mehrerer Teilnehmer haftet derjenige für die Begleichung des Rechnungsbetrages, der die Anmeldung vornimmt. Es wird Handeln im eigenen Namen vermutet. Im Übrigen haften bei Abschluss eines Bergführervertrages für die Leitung einer Bergtour mit mehreren Personen, alle für den Honoraranspruch solidarisch.
Der Gast erhält unverzüglich nach Vertragsabschluss eine Bestätigung über den Bergführervertrag, damit sind meine Informationspflichten abgedeckt. Diese Bestätigung beinhaltet insbesondere Informationen zur Anreise, den erforderlichen Ausrüstungs- und Bekleidungsgegenständen, Nebenkosten, Teilnehmeranzahl, voraussichtlicher Tourenverlauf und Treffpunkt.
1.2. Die Zahlungsweise kannst du während des Bestellvorgangs auswählen. Als Alternative kannst du auch in Bar vor Ort bezahlen. Du bekommst von uns eine Rechnung mit allen Details und einer 10 tägigen Frist für deine Einzahlung per Banküberweisung.
1.3. Soweit Leistungen ausländischer Unternehmer (Leistungsträger, Reiseveranstalter) vermittelt werden, kann auch ausländisches Recht zur Anwendung kommen.
2. WECHSEL IN DER PERSON DES GASTES
Sofern der Gast gehindert ist, die Reise anzutreten, kann er das Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen, sofern diese alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und die Übertragung mir binnen angemessener Frist vor dem Abreisetermin mitgeteilt wird. Der Überträger und der Erwerber haften für das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für bei der Übertragung entstehende Mehrkosten zur ungeteilten Hand. Ein Ablehnen der Übertragung durch mich ist aber jedenfalls möglich.
3. MINDESTTEILNEHMERZAHL
Alle Veranstaltungen können grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn die in den Tourbeschreibungen angegebene Mindestteilnehmerzahl erreicht wird. Wird die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, so bin ich berechtigt, bis 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurückzutreten. Das bereits eingezahlte Honorar wird in voller Höhe rückerstattet. Wenn der Gast dennoch auf die Durchführung der Veranstaltung besteht, wird ein neues Angebot mit einem neu berechneten Preis unterbreitet. Sofern der Gast mit dem neu kalkulierten Preis einverstanden ist, kommt ein neuer Vertrag zustande. Eine Verpflichtung zur Neudurchführung der Veranstaltung besteht meinerseits jedoch nicht.
4. VERSICHERUNGEN
4.1. Es wird darauf hingewiesen, dass anfällige private Versicherungen im Zusammenhang mit den geplanten Touren von den Gästen selbst abzuschließen sind. Es wird weiters festgehalten, dass bei Hubschrauber- oder Bergrettungseinsätzen sehr hohe Kosten entstehen können, die von den zuständigen Sozialversicherungsträgern im Regelfall nicht übernommen werden und daher vom betroffenen Gast selber zu bezahlen sind. Bei Bedarf können wir eine Alpenvereinsmitgliedschaft Sektion Mixnitz kostenlos weiterleiten.
4.2. Der Gast ist für die Einhaltung der allfälliger Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften auf seine Kosten selbstverantwortlich.
5. RECHTSGRUNDLAGEN BEI LEISTUNGSSTÖRUNGEN
5.1. Gewährleistung:
Führt eine eigene Gesundheitsbeeinträchtigung (z.B. eine zu langsame Akklimatisation an die Höhe) zu einer Leistungsstörung, so kann der Gast hier keine Ansprüche ableiten.
5.2. Schadenersatz:
Im Falle der schuldhaften Verletzung einer aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflicht bin ich meinen Gästen gegenüber bei Vorliegen aller anderen gesetzlichen Voraussetzungen zum Ersatz der daraus entstandenen Schäden im Rahmen meiner abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden verantwortlich. Dies gilt jedoch nicht im Falle einer leicht fahrlässigen Schädigung. Ebenso ausgeschlossen sind Ersatzansprüche aus dem Titel der entgangenen Urlaubsfreude. Ein allfälliger Schadenersatz ist jedenfalls mit der Höhe meiner Haftpflichtversicherungssumme begrenzt.
Von den gesetzlichen Haftungstatbeständen abgesehen nehmen die Gäste an den Bergtouren auf eigene Gefahr teil. Ein erhebliches Maß an Umsichtigkeit wird bei jedem Gast daher vorausgesetzt. Als Bergführer kann ich keine Verantwortung bei Unglücksfällen, Schäden oder sonstigen Unregelmäßigkeiten, die sich aufgrund der Verwirklichung alpiner Gefahren (wie z.B. Absturzgefahr, Höhenkrankheit, Kälteschäden, Lawinengefahr, Spaltensturz, Steinschlag) ergeben, übernehmen. Dies wird vom Gast mit seiner Anmeldung bestätigt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die konditionellen, gesundheitlichen und technischen Anforderungen an Gäste, auf die in den einzelnen Tourenbeschreibungen hingewiesen wird, ernst zu nehmen sind. Alle Veranstaltungen werden von mir gewissenhaft vorbereitet und umsichtig geführt. Für Gipfelerfolge oder Erfüllung subjektiv vorgestellter Reiseziele wird von mir keine Garantie übernommen. Es liegt in der Natur der Veranstaltung, dass ein bestimmtes Restrisiko und eine Ungewissheit für den Tourgast bestehen bleibt. Eine Tourenvorbereitung durch Ausdauersport, entsprechendes technisches Training und persönliche Umsichtigkeit mindert die Unfallgefahr und wird jedem Gast dringend angeraten.
5.3. Mitteilung von Mängeln:
Der Gast hat jeden Mangel in der Erfüllung des Vertrages, den er während der Tour feststellt, mir unverzüglich mitzuteilen. Dies ändert grundsätzlich nichts an den Gewährleistungsansprüchen, eine Verletzung der Rügeobliegenheit kann aber dem Gast als Mitverschulden angerechnet werden und insofern allfällige Schadenersatzansprüche schmälern. An der Minderung des Schadens ist jedenfalls mitzuwirken.
5.4. Reklamationsfrist:
Mängel bzw. Reklamationen sind bei sonstigem Verlust innerhalb von 4 Wochen nach Rückkehr mir schriftlich anzuzeigen.
6. RÜCKTRITT VOM VERTRAG
6.1. Rücktritt des Gastes:
a. Rücktritt mit Stornogebühr
Bei Stornierung durch den Gast entstehen folgende Kosten:
bis 31 Tage vor der Veranstaltung 15% vom Honorar (mindestens aber 50 Euro)
ab 30 Tage bis 21 vor der Veranstaltung: 40% vom Honorar
ab 20 bis 11 Tage vor der Veranstaltung: 80% vom Honorar
ab 10. Tage vor Veranstaltungsbeginn: 100% vom Honorar
Bei Nichterscheinen oder Storno am selben Tag 100% vom jeweiligen Honorar. Terminänderungen gelten wie Stornierung und Neuanmeldung. Bei Stellung von Ersatzteilnehmern entstehen nur Umbuchungsgebühren in der Höhe von 50 Euro. Eventuelle Stornokosten von Hotels und Hütten sind vom Teilnehmer zu übernehmen.
b. No-show
Wenn ein Gast dem Ausgangspunkt der Tour fernbleibt, weil es ihm am Tourwillen mangelt oder wenn er den Aufbruch zur Tour wegen einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt hat, können 100% des Führungshonorars zuzüglich etwaiger Reisekosten einbehalten werden.
c. Rücktrittserklärung
Der Gast, der eine Tour gebucht hat, hat im Falle eines beabsichtigten Rücktritts vom Vertrag aus einem der gesetzlichen Rücktrittsgründe oder aus sonstigen Gründen diesen mittels Schriftverkehrs oder telefonisch zu erklären. Für die Berechnung der Stornogebühr ist der Tag des Zugangs der Erklärung bei mir maßgeblich.
6.2. Rücktritt des Bergführers vor Antritt:
Erfolgt die Stornierung aufgrund höherer Gewalt, d.h. aufgrund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die ich keinerlei Einfluss hatte und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, so kann ich als Bergführer ebenfalls die Tour stornieren, ohne jeglichen Schadenersatzansprüchen ausgesetzt zu sein. Zu derartigen Ereignissen zählen etwa staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Naturkatastrophen, Seuchen usw. In einem solchen Fall wird das Führungshonorar abzüglich meines Verwaltungsaufwandes rückerstattet.
6.3. Rücktritt des Bergführers nach Antritt der Reise:
Ich, als Bergführer, werde von der Leistungserbringung auch dadurch befreit, wenn ein Gast im Rahmen einer Tour durch ungebührliches sowie grob unvorsichtiges Verhalten die Durchführung der Bergtour – ungeachtet einer Abmahnung – nachhaltig stört oder andere gefährdet.
In diesem Fall ist der Gast, sofern ihn ein Verschulden trifft, mir gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. In einem solchen Fall wird das Führungshonorar nicht rückerstattet.
7. ÄNDERUNGEN DES VERTRAGES
7.1. Preisänderungen:
Ich behalte mir vor, dass mit der Buchung bestätigte Honorar aus Gründen, die nicht von meinem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der Veranstaltungstermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Derartige Gründe sind etwa die Änderung der Tarifansätze nach § 8 Steiermärkisches Berg- und Schiführergesetz, die Änderung allfälliger Beförderungskosten oder die für Tour anzuwendenden Wechselkurse.
Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen wird diese ebenso an meine Gäste weitergegeben. Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung.
7.2. Leistungsänderungen nach Antritt der Tour:
Programmänderungen durch Wetterumschwünge, sonstige alpine Gefahren sowie Konditionsschwächen der einzelnen Gäste und sonstiges bleiben bei allen Touren vorbehalten. Nach § 14 Abs. 4 des Steiermärkischen Berg- und Schiführergesetz ist der Bergführer zum Abbruch einer Bergtour verpflichtet, wenn unvorhersehbare besondere Umstände eintreten, bei denen die körperliche Sicherheit seiner Gäste gefährdet scheint. Die Gäste können aus diesen Umständen somit keine Ersatzansprüche mir gegenüber geltend machen. Hierbei hat sich meine Entscheidung nach dem schwächsten Gast zu richten und teilen die übrigen Gäste der Bergtour dasselbe Schicksal.
7.3.Wechsel in der Person des Bergführers
Es gilt der Grundsatz der persönlichen Ausführung des Bergführervertrages. Für den Fall meiner Verhinderung durch wichtige Gründe (beispielsweise Krankheit, Todesfall in der Familie u.Ä.), bin ich zur Übertragung der Führungstätigkeit an einen Dritten berechtigt. Der Gast stimmt dieser Übertragungsmöglichkeit ausdrücklich zu. In einem solchen Fall ist meine Haftung auf ein allfälliges Auswahlverschulden begrenzt.
8. AUSKUNFTSERTEILUNG AN DRITTE
Auskünfte über die Namen der Gäste sowie die Aufenthaltstorte werden an Dritte Personen auch bei dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn die Gäste haben ausdrücklich eine Auskunftserteilung gewünscht. Die durch die Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Reisenden.
9. GERICHTSSTAND
Für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Geschäftsbeziehung zwischen mir und meinen Gästen ergeben, ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht meines Sitzes in Schladming zuständig.
10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Es gilt das österreichische Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen sowie die Verhaltensgrundsätze der Internationalen Vereinigung der Bergsteigervereine UIAA, welche dem Gast auf Verlangen ausgehändigt werden. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Gast einschließlich dieser Allgemeinen Reisebedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen möglichst nahe kommt.
11. PREISE
Alle Preise sind dem österreichischen Bergführertarifen angepasst. Der gesetzliche Mindesttagessatz 2019 bis zum 2. Schwierigkeitsgrad beträgt 420 Euro inkl. Mwst. Beteiligen sich mehr als eine Person an einer Tour, so werden für jede weitere Person Zuschläge von 10% bei Schi- und Gletschertouren, und Zuschläge von 25% bei Fels- und Eistouren und bei Skihochtouren zusätzlich zum Tagessatz verrechnet. Für besonders schwierige Touren kann bis zu 70% Zuschlag berechnet werden. Spezielle Auslandstouren sind dem jeweiligen Bergführerverband angeglichen um einen fairen Wettbewerb (Lohndumping) zu garantieren. Um die Kosten eines Bergführers besser zu verstehen: www.bergfuehrer.at/steiermark/Tarife Der Stundensatz eines Bergführers beträgt 85 Euro. Da ein Berg- und Skiführer ein großes Berufsrisiko trägt und eine sehr hohe Ausfallquote durch z.B. Schlechtwetter, Verletzungen oder Absagen zu tragen hat, sind alle Preise angemessen berechnet. Sie profitieren mit günstigen Konditionen, da wir unseren Verwaltungsaufwand möglichst gering halten und mit einem effizienten, kleinen Team arbeiten.
13. SCHWIERIGKEITSBEWERTUNG
Wir versuchen unsere Touren so gut wie möglich zu bewerten. Trotzdem kann durch Witterungseinflüsse und Tagesverfassung eine Tour leichter oder schwerer empfunden werden. Zusätzlich sind bei jeder Veranstaltungen die üblichen Aufstiegszeiten oder der Höhenunterschied bei normalen Verhältnissen angegeben. Trotzdem appellieren wir nochmals deine Verfassung objektiv zu beurteilen und keine Veranstaltung an deinem persönlichen Limit zu buchen, da sich der Spaß sicherlich in Grenzen halten und kein Spielraum vorhanden sein wird. Deine individuelle Vorbereitung ist das A und O jeder alpinen Tour, darum gewöhne deinen Körper langsam an deine bevorstehende Veranstaltung. Trainiere ausreichend Ausdauer kombiniert mit einer Höhenanpassung und deiner Traumtour steht nichts mehr im Wege.